Das Betreuungsgesetz trat am 1. Januar 1992 in Kraft. Dabei wurde der Begriff der Entmündigung abgeschafft und das Nebeneinander von Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt.
Das Gesetz hat die Rechte der Betroffenen gestärkt: so bleiben sie bspw. voll verfahrensfähig, auch einen Ausschluss vom Wahlrecht gibt es grundsätzlich nicht mehr. Darüber hinaus hat die Bestellung eines Betreuers keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten. Nur in Ausnahmefällen wird diese durch einen vom Amtsgericht angeordneten „Einwilligungsvorbehalt“ in klar definierten Bereichen eingeschränkt.
Die behördlichen Aufgaben innerhalb des Betreuungsverfahrens wurden anstelle der bis 1992 meist zuständigen Jugendämter eigenständigen Fachämtern – in Sachsen-Anhalt „Betreuungsbehörden“ genannt – übertragen.
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