„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“ (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 01.01.1992 wurde der Begriff der Entmündigung abgeschafft und das Nebeneinander von Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Im Zuge der Umsetzung des Gesetzes bildeten sich im gesamten Bundesgebiet so genannte „Betreuungsvereine“.
Der Betreuungsverein Schönebeck/Elbe – Verein für persönliche Hilfen und Betreuung e.V. ist ein anerkannter Betreuungsverein im Sinne des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er hat seinen Sitz in Schönebeck und ist unter der Nummer 41245 im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die „Übernahme, Durchführung, Vermittlung und Unterstützung von Betreuungsmaßnahmen psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter volljähriger Menschen“ (§ 2 der Vereinssatzung).
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