Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht nur für die Aufgabenkreise bestellt, die der Betroffene nicht oder nur unzureichend selbst bewältigen kann. Der Betreuer ist dabei verpflichtet, zum Wohle des Klienten zu handeln und dessen Wünsche zu berücksichtigen (§ 1901, Absatz 2 BGB).
Art und Umfang der Aufgabenkreise können sehr individuell ausgestaltet werden. Hier die wichtigsten im Überblick:
In allen diesen Aufgabenkreisen bleibt auch der Betroffene voll geschäftsfähig. Um jedoch den Betreuten vor Schäden infolge eigener Handlungen zu bewahren, kann vom Gericht ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden (§ 1903 BGB). Dieser von den Gerichten sehr restriktiv angeordnete Vorbehalt schränkt den Betreuten in seiner Handlungsfähigkeit ein, denn seine Rechtsgeschäfte im betroffenen Aufgabenkreis stehen unter dem Vorbehalt der Einwilligung seines Betreuers. |