Zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist ein Antrag oder eine Anregung beim zuständigen Amtsgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen Voraussetzung.
Der Antrag oder die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung erfolgen. Zur Entscheidung über den Antrag / die Anregung benötigt das Gericht ein ärztliches Attest oder Gutachten und die Betreuungsbehörde erstellt einen Sozialbericht zur Ermittlung des Hilfebedarfes.
Falls Sie kein Attest (z. B. ausgestellt vom Hausarzt) einreichen können oder die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung durch das Gericht nicht ausreichen, bestellt das Gericht ggf. einen Gutachter.
Am Ende führt der zuständige Betreuungsrichter eine persönliche Anhörung mit den Betroffenen durch, bei der er in über den Verlauf des Verfahrens unterrichtet. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Anhörung verzichtet werden, nämlich dann, wenn daraus erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu erwarten sind oder er nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Die betreute Person wird bei der Einrichtung der Betreuung nicht entmündigt, sondern ist grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig und eigenverantwortlich.
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