Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung oder Befugnis, an Ihrer Stelle zu handeln, wenn Sie dazu aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind.
Hierbei ist zu beachten, dass nach geltendem Recht ohne eine solche Vollmacht weder Ihre Kinder noch Ihr Ehepartner im Ernstfall „rechtsverbindliche Erklärungen“ für Sie abgeben, Sie also gesetzlich vertreten können. Eine Vertretung kann aber bspw. erforderlich werden, wenn ein Bankgeschäft abgewickelt oder ein Heimvertrag unterschrieben werden muss. Liegt im Krankheitsfall keine Vollmacht vor, muss das Amtsgericht eine Person zum Betreuer bestellen.
Eine Vorsorgevollmacht hat den Vorteil, dass Sie darin bestimmen können, welche Person im Fall des Falles für Sie handeln soll. Sie können auch bestimmen, welche Wünsche und Bedürfnisse Ihnen wichtig sind und wie Ihre persönlichen Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Da Sie mit einer Vollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse einräumen, ist die sorgfältige Auswahl der beauftragten Person besonders wichtig. Sie sollten deshalb nur dem eine Vollmacht erteilen, der Ihr absolutes Vertrauen genießt. |